Wir schulen Sie und Ihre Mitarbeiter für mehr Sicherheit und eine hohe Effizienz. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf!
Rechtliche Grundlagen zur Sicherheit
- technisches Recht (europäisch harmonisiert)
- soziales Recht (national)
- Produktsicherheit
- Umgang mit FHAB (fahrbare Hubarbeitsbühnen)
- Umgang, Inbetriebnahme, Gefahren und sicheres Arbeiten
Ziel: Arbeitnehmerschutz
Ihre Mitarbeiter erhalten
Nach ausführlichem, bestandenem Test den Bedienerausweis für Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen.
Aufgrund laufender Veränderungen und neuen Erkenntnissen ist nach 2 Jahren eine Nachschulung unter Berücksichtigung des Typen- und Bediener- Ausweises erforderlich.
Gerätebezogen
- Gerätetechnik vor Inbetriebnahme
- Sichtprüfung
- Die sichere Bedienung:
- Fahren in Grundstellung sowie in Arbeitsposition
- Heben + Senken + Drehen + Schwenken
- Sicheres Arbeiten auf der Plattform
- Gefährdungsbeurteilung
Sie als Unternehmer
tragen eine besonders hohe Verantwortung beim Einsatz von Arbeitsbühnen und Arbeitsmitteln!
1. BetrSichV (Auszug)
Die Betriebssicherheitsverordnung enthält, vereinfacht ausgedrückt, Mindestvorschriften für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, die der Arbeitsgeber seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt. Arbeitsmittel sind nichts anderes als Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Grundsätzlich fällt also eine Bohrmaschine ebenso unter den Begriff Arbeitsmittel wie eine Scherenarbeitsbühne.
2. Bedienpersonal
Sie als Arbeitsgeber / Unternehmer sind für die Auswahl und für die Unterweisung des Bedienpersonals verantwortlich.
Zum Beispiel: Auswahl Bediener/in:
BetrSichV § 2 Pkt. 7 (Auszug)
- geistige Fähigkeit
- 18. Lebensjahr vollendet
Unterweisung
BGR 500/2.1
- okörperliche Fähigkeit der Person
- sicheres Bedienen
- usw.



